Die Novellierung des Gewerbegesetzes – Vereinfachung der Administrative für Unternehmer

Die Novellierung des Gewerbegesetzes – Vereinfachung der Administrative für Unternehmer

Donnerstag, 02 August 2012

Ende Juli trat die Novellierung des Gewerbegesetzes unter der Nr. 169/2012 Slg., in Kraft. Die Novellierung soll das Geschäftsleben vereinfachen – vor allem in der Gründungsphase und der Weiterführung der Unternehmen. Durch die Novellierung ist vor allem die administrative Entlastung der Unternehmer in folgenden Bereichen beabsichtigt:

  • Bei Wohnsitzänderung ist die Ummeldung des Ortes der Tätigkeitsausübung nicht mehr erforderlich

    Falls die Adresse der Tätigkeitsausübung identisch mit dem Wohnsitz ist, kann der Unternehmer beim Gewerbeamt den Antrag stellen, dass bei Wohnsitzänderung automatisch die Änderung der Tätigkeitsausübung geändert wird. Das Amt führt die Änderung automatisch durch und der Unternehmer muss nichts mehr melden.

  • Anbringung von Identifikationsnummer am Firmen- /Gewerbesitz – keine Pflicht mehr

    Es obliegt der Abwägung jedes einzelnen Unternehmers, ob er die zugeteilte Identifikationsnummer an seinem Firmen-/Gewerbesitz anbringt oder nicht. Der Unternehmer ist nur dazu verpflichtet, dass der Firmen-/Gewerbesitz für die Gewerbeausübung geeignet ist.

  • Mitteilungen ergehen an alle Organe gleichzeitig

    Mittels des Gewerbeamtes als Zentrale Registrationsstelle (CRM) können Unternehmer neue Mitteilungen gegenüber anderen Organen der Staatsverwaltung und anderen Institutionen tätigen. Beispielsweise Mitteilungen an das Finanzamt, Sozialamt, Arbeitsamt und Krankenversicherung können auch dann beim Gewerbeamt gemacht werden, wenn diese Mitteilung das Gewerbeamt nicht direkt betrifft.

  • Weiterführung des Gewerbes nach dem Tod des Unternehmers

    Durch diese Änderung ist das Weiterführen des Gewerbes nach dem Tod des Unternehmers möglich. Die Novelle bestimmt die Subjekte welche berechtigt sind, das Gewerbe weiter bis zum Abschluss des Erbverfahrens zu betreiben (es handelt sich um Testamentverwalter, gesetzliche Erben, Testamenterben, um verwitweter Ehepartner oder Partner, auch wenn er/sie nicht Erbe ist aber Mitinhaber des Eigentums, eventuell auch um Insolvenzverwalter).