Absprache über Schuld und Strafe – Neuigkeit in der Strafprozessordnung

Absprache über Schuld und Strafe – Neuigkeit in der Strafprozessordnung

Montag, 03 September 2012

Am 1. September 2012 trat die Novelle der Strafprozessordnung durch das Gesetz Nr. 193/2012 Slg. in Kraft. Der Beschuldigte bekommt dadurch die Möglichkeit, sich an der Höhe und der Art der Strafe für die Tat zu beteiligen, zu welcher sich der Beschuldigte bekennt.
Das Justizministerium hat sich auch von der Slowakei inspirieren lassen, wo diese Möglichkeit bereits seit dem Jahr 2006 existiert.
Eine Absprache über die Strafe kann nur im Einklang mit der Bestimmung §175a) Abs. 8 Strafprozessordnung, und auch nur dann, wenn Straftaten als fahrlässig qualifiziert wurden oder bei vorsätzlichen Straftaten mit einer Strafobergrenze von 10 Jahren Haftstrafe, erfolgen. Die Absprache über die Strafe kommt nicht zu Stande, wenn es sich um Jugendliche, die das 18 Lebensjahr noch nicht erreicht haben, handelt (Bestimmung des § 63 des Gesetzes Nr. 218/2003 Slg., das Gesetzt über Rechtswesen in Sachen Jugendlicher). Weiterhin ist es nicht möglich, eine Absprache über Schuld und Strafe im Verfahren gegen Flüchtige zu treffen.
Der Prozess der Absprache läuft wie folgt ab: bekennt sich der Beschuldigte zu der Straftat derer er beschuldigt wird, hat der Staatsanwalt die Möglichkeit, mit dem Beschuldigten eine Absprache über die Strafe auszuhandeln. Dies kann nur in Anwesendheit des Strafverteidiger des Beklagten erfolgen (§175a Abs.2,3 des Strafprozessordnung). Der Verletzte muss schriftlich über den Termin Strafabsprache unterrichtet werden und hat das Recht, sich an der Strafabsprache zu beteiligen. Kommt es zu einer Vereinbarung über die Strafe, so wird diese vom Staatsanwalt dem Gericht zur Billigung vorgelegt. Nach Billigung der Strafabsprache durch das Gericht, fällt dieses den Schuldspruch. Mit der Absprache verzichtet der Beschuldigte auf sein Recht zur öffentlichen Verhandlung der Sache vor einem unabhängigen und parteilosen Gericht. Ebenso verzichtet er auf sein Recht des Einspruches.
Sollten sich die Parteien nicht auf eine Absprache einigen, wird das Verfahren fortgesetzt bzw. das Verfahren wird in die Vorbereitungsphase zurückversetzt. Ein gemachtes Schuldanerkenntnis durch den Beschuldigten hat für das weitere Verfahren keine Relevanz mehr.

Strafrechtliche Haftung von juristischen Personen

Die Absprache über die Schuld und die Strafe betrifft auch juristische Personen – respektiv Mitglieder der Statutarorgane, Führungskräfte, Angestellte etc., welche ab dem 1. Januar 2012 gem. dem Gesetz Nr. 418/2011 Slg. über strafrechtliche Haftung der juristischen Personen und Verfahren gegen diese Personen in den Straftäterbereich gezählt werden. Die Strafen bei diesen Personen haben vor allem materiellen Charakter, ausnahmsweise kann jedoch neben dem gerichtlich erteilten Tätigkeitsverbot auch die Auflösung der juristischen Person angeordnet werden. Die Frage, die in diesem Zusammenhang entsteht ist, wie sich diese Möglichkeit in der Praxis bewähren wird, weil die Strafe für die juristische Person die Gesellschaftsinhaber betreffen wird.